Erbrechtliche Situation für den Fall der Scheidung oder der Wiederverheiratung



Erbrechtliche Situation für den Fall der Scheidung oder der Wiederverheiratung

Sollte bei Ihnen der Fall eintreten, dass Ihre Ehe geschieden wird, sind für Sie neben den familienrechtlichen Thematiken wie Zugewinnausgleich, Unterhalt und Sorgerecht auch erbrechtliche Thematiken von großer Relevanz. So stellt sich die Frage, ob und wenn ja, wann das gesetzliche Erbrecht Ihres (Noch-)Ehegatten erlischt. Des Weiteren, was mit einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag passiert und ob ein solches/r widerrufen werden muss.

Aber auch der häufig eintretende Fall, dass zwei Partner, welche bereits einmal verheiratet waren, erneut heiraten wollen und (ggf. beide) Kinder mit in die neue Ehe bringen (sog. Patchwork-Familie) wirft für viele Fragen auf.

Was passiert mit dem gesetzlichen Erbrecht im Falle einer Scheidung?

Nach § 1933 BGB erlischt das Erbrecht des Ehegatten, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Voraussetzung für die Scheidung ist in der Regel, dass die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und einer der Ehegatten oder beide die Scheidung beantragen oder einer der Ehegatten der vom anderen beantragten Scheidung zustimmt. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

Damit eine Scheidung rechtlich wirksam beantragt wurde, kommt es darauf an, ob der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten bereits zugestellt wurde. Die Zustellung des Scheidungsantrags muss somit vor dem Erbfall erfolgen. Wurde Ihnen vom anderen Ehegatten bereits dessen Scheidungsantrag zugestellt, reicht die Zustimmung zur Scheidung in einem Schriftsatz Ihres Anwalts an das Gericht, eine entsprechende Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts oder aber in der mündlichen Verhandlung.

Sollte vor dem Eintritt der genannten Voraussetzungen ein Ehegatte den anderen bereits in einem Testament enterbt haben, bleibt das Pflichtteilsrecht des enterbten Ehegatten immer noch bestehen.

Was passiert mit einem gemeinschaftlichen Testament im Falle einer Scheidung?

Für den Fall, dass sich die Ehegatten in einem Einzeltestament oder gemeinschaftlichen Testament bedacht haben, gilt Ähnliches.

Wird die Ehe vor dem Tod eines Ehegatten aufgelöst, ist ein Testament, in welchem der Ehegatte bedacht wird, unwirksam. Dies ist auch der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Zu beachten ist, dass im Gesetz jedoch die Auslegungsregel besteht, dass eine Verfügung auch dann wirksam ist, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für den Fall der Scheidung getroffen hätte.

Es empfiehlt sich daher immer, im Falle einer beabsichtigten Scheidung zeitnah einen auf dem Gebiet des Erb- und Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, um mit diesem die konkrete Vorgehensweise zu besprechen. So gilt es für den Fall der Scheidung nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen zu betrachten, sondern auch die mittelbaren, da anderenfalls eine Situationen drohen wie im Fall des bekannten Gewürzherstellers „Ostmann“:

Die Hauptgesellschafterin des im Familienbesitz befindlichen Unternehmens „Ostmann“ hatte sich von Ihrem Ehemann scheiden lassen. Das Familienunternehmen sollte auch in Zukunft nur durch die Familie geführt werden. Daher änderte die Frau ihr Testament, in dem ursprünglich auch der Ehemann bedacht war, und setzte ihre Tochter als Erbin ein. Nicht bedacht wurden jedoch die mittelbaren Auswirkungen dieser Erbeinsetzung.

Tragischerweise verunglückten Mutter und Tochter bei einem Autounfall. Die Mutter verstarb noch am Unfallort, während die Tochter auf dem Weg ins Krankenhaus verstarb. Somit wurde die unverheiratete, kinderlose Tochter zunächst für einige Minuten Erbin Ihrer Mutter. Da die Tochter ihrerseits kein Testament errichtet hatte, wurde im Wege der gesetzlichen Erbfolge der Vater anschließend Erbe der Tochter, womit genau jene Situation eingetreten war, welche die Mutter durch das neue Testament verhindert werden sollte.

Diese mittelbaren Konsequenzen gilt es auch insbesondere im Rahmen der sog. Patchwork-Familie zu beachten.

Die Patchwork-Familie

Diese Familiensituation zeichnet sich dadurch aus, dass einer oder beide Ehegatten aus ihrer früheren Ehe Kinder mit in ihre neue Ehe bringen. Der Wunsch beider Ehegatten ist es dann in der Regel, dass alle Kinder im Erbfall gleichwertig behandelt werden. Gegebenenfalls übersteigt jedoch das Vermögen des einen Ehegatten jenes des anderen. In einem solchen Fall ist es nicht immer im Interesse der Ehegatten, wenn alle Kinder einen gleichen Anteil erben. So könnte es im Interesse des besser situierten Ehegatten sein, dass seine eigenen Kinder entsprechend seiner finanziellen Besserstellung auch von dieser profitieren. Insbesondere in Fällen, in denen die jeweiligen Kinder bereits volljährig sind, wird eine „kindesähnliche“ Nähebeziehung zu den Kindern des anderen Ehegatten nicht immer aufgebaut.

Es entspricht zudem der Natur der Dinge, dass in vielen Fällen dieser Art die einzelnen Ehegatten insbesondere ein Interesse daran haben, dass ihr leiblicher Nachwuchs auch tatsächlich an dem eigenen Vermögen teilhaben wird und nicht die Situation eintritt, dass der überlebende Ehepartner nach dem Tod des Erstversterbenden seine eigenen, leiblichen Kinder auf Kosten der leiblichen Kinder des Erblassers mit dessen Vermögen bevorzugt.

Für diesen Fall gilt es, eine umfassende Beratung über die jeweiligen erbrechtlichen Konstellationen zu erhalten und mit Hilfe erbrechtlicher Gestaltungsmittel wie beispielsweise der Vor- und Nacherbschaft, der Testamentsvollstreckung, Vermächtnissen und weiteren Möglichkeiten eine für alle Parteien gerechte Lösung zu finden.

Aufgrund unserer Spezialisierung auf den Bereich des Familien- und Erbrechts, in welchem wir schon seit Jahrzehnten tätig sind, können wir Ihnen eine umfassende Beratung und Vertretung bieten. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um sich hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten beraten zu lassen oder lassen Sie sich bei der Erstellung Ihres Testaments durch uns unterstützen.


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