Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge



Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge (Testament/Erbvertrag)

Mit dem Tod einer Person geht deren gesamtes Vermögen im Wege der Erbfolge auf eine oder mehrere Personen über. Entscheidet sich eine Person vor ihrem Versterben, die Erbfolge selbst regeln zu wollen, muss sie ein Testament oder einen Erbvertrag errichten, in welchem sie regelt, wie die Verteilung des Vermögens erfolgen soll. In einem solchen Fall spricht man von der gewillkürten Erbfolge.

Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, kommt die sogenannte gesetzliche Erbfolge zur Anwendung, d.h. die Verteilung des Vermögens nach dem vom Gesetzgeber vorgegebenen System.

Wie funktioniert die gesetzliche Erbfolge?

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die nächsten Verwandten des Erblassers. Nähere Verwandte schließen entferntere Verwandte aus, das heißt, dass Kinder vorrangig vor den Enkeln des Erblassers erben, Eltern vor den Geschwistern, Geschwister vor den Neffen/Nichten usw. Zu berücksichtigen ist zudem das Erbrecht des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners.

In welcher Höhe die einzelnen Verwandten erben, d.h. mit welcher Erbquote, muss immer Anhand des Einzelfalls ermittelt werden. So ist beispielsweise der Güterstand mit dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner relevant. Leben Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist die Erbquote des Ehegatten in der Regel 1/2, leben sie hingegen im Güterstand der Gütertrennung ist die Erbquote des Ehegatten in der Regel lediglich 1/4. Dadurch hat der Güterstand auch Einfluss auf die Erbquote der übrigen Erben.

Relevanz hat auch ob, und wenn ja wie viele Kinder vorhanden sind, ob ggf. eines bereits vorverstorben ist, welche Verwandte durch nähere Verwandte ausgeschlossen werden und welche Verwandte neben dem Ehegatten gesetzliche Erben werden.

Was tue ich, wenn ich davon abweichen will?

Will man von der oben beschriebenen gesetzlichen Erbfolge abweichen, muss man dies in einem Testament oder einem Erbvertrag regeln.

Unterschieden werden Testamente in der Regel hinsichtlich ihrer Form. So gibt es das notarielle Testament, das eigenhändige Testament, das gemeinschaftliche Testament oder aber auch die Nottestamente.

Ein notarielles Testament ist ein Testament, welches durch einen Notar aufgenommen wird. Der Erblasser erklärt dem Notar seinen letzten Willen und der Notar nimmt diesen Willen in eine notarielle Urkunde auf. Der Vorteil des notariellen Testaments liegt darin, dass hierbei eine zumindest grundlegende Beratung durch eine rechtskundige Person erfolgt und zudem in der Regel eine juristisch genauere Formulierung des Testaments erfolgt, was nach dem Erbfall Klarheit schaffen kann. Des Weiteren ersetzt das notarielle Testament bei der Grundbuchberichtigung einen hierfür erforderlichen Erbschein. Der Nachteil des notariellen Testaments liegt in den, ggf. sehr hohen, Kosten. Zudem muss für jede Änderung in der Zukunft erneut der Notar aufgesucht werden, was ebenfalls wieder Kosten zur Folge hat.

Das eigenhändige Testament ist ein vom Erblasser selbst geschriebenes Testament. Die formalen Mindestvoraussetzungen sind, dass der Erblasser das Testament eigenhändig schreibt und auch eigenhändig unterschreibt. Nicht zulässig ist es, wenn der Erblasser einer dritten Person diktiert, was diese aufschreiben soll und anschließend lediglich selbst unterschreibt. Unzulässig ist insofern ebenfalls, dass sich der Erblasser durch eine andere Person die Hand führen lässt. Der Vorteil des eigenhändigen Testaments liegt darin, dass dieses relativ schnell geschrieben werden kann und, falls das Bedürfnis einer späteren Änderung besteht, durch den Erblasser ohne größere Schwierigkeiten abgeändert werden kann. Zudem spart sich der Testierende die Notarkosten. Die große Gefahr eines eigenhändigen Testaments ist, dass dieses ohne professionelle Unterstützung durch eine rechtskundige Person verfasst wird. Somit besteht die große Gefahr von rechtlichen Ungenauigkeiten in der Formulierung oder von Verfügungen, welche rechtliche Situationen zur Folge haben, welche vom Erblasser überhaupt nicht gewollt waren. Bei handschriftlichen Änderungen an dem Testament durch den Testierenden besteht zudem die Gefahr, dass diese Änderungen nicht den notwendigen Formvorschriften entsprechen. Daher ist von der Erstellung eines handschriftlichen Testaments ohne Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder Notar dringend abzuraten. Die Kosten für ein mit anwaltlicher Hilfe erstelltes Testament liegen bei uns unter den für die Erstellung eines notariellen Testaments entstehenden Kosten.

Das gemeinschaftliche Testament ist ein eigenhändiges Testament, welches Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern eine Formerleichterung insofern bietet insofern, dass es ausreicht, wenn lediglich ein (Ehe-)Partner das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere (Ehe-)Partner es mitunterzeichnet. Ein wesentliches Merkmal des gemeinschaftlichen Testaments ist zudem eine mögliche Bindungswirkung. Liegt eine solche vor, kann das Testament seinem Inhalt nach nicht ohne weiteres durch eine Person alleine abgeändert werden (näheres zum gemeinschaftlichen Testament hier).

Nottestamente bieten Formerleichterungen für ganz spezifische Fälle, in denen es einem Testierenden nicht (mehr) möglich ist, die vom Gesetz vorgeschriebenen Formvorschriften für Testamente einzuhalten (Bspw. das Nottestament auf See, Nottestament vor drei Zeugen).

Der Erbvertrag stellt einen eigenen Vertrag zwischen zwei Parteien dar, bei dem entweder eine Vertragspartei alleine oder beide Vertragsteile erbrechtliche Regelungen treffen. Der Erbvertrag hat hinsichtlich der Bindungswirkung ähnliche Rechtsfolgen wie das gemeinschaftliche Testament. Er erlaubt es daher Lebensgefährten, welche nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, ähnliche Regelungen zu treffen wie in einem gemeinschaftlichen Testament. Ein Erbvertrag kann jedoch im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament nur vor einem Notar errichtet werden.

Aufgrund unserer Expertise im Bereich des Erbrechts bieten wir Ihnen kompetente Unterstützung bei der Erstellung Ihres Testaments. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um sich hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten beraten zu lassen oder lassen Sie sich bei der Erstellung Ihres Testaments durch uns unterstützen. Die Ihnen dabei entstehenden Kosten liegen definitiv unter den Kosten für ein notarielles Testament.


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