Gemeinschaftliches Testament
Das gemeinschaftliche Testament – insbesondere in Form des Berliner Testaments – ist die Testamentsform, für welche sich die meisten Eheleute oder eingetragenen Lebenspartner entscheiden.
Das gemeinschaftliche Testament ist insofern eine Besonderheit, dass die Erbfolge für zwei Sterbefälle in einem Dokument geregelt wird.
In der Regel muss jede Person, welche ein handschriftliches Testament verfasst, dieses sowohl eigenhändig verfassen als auch eigenhändig unterschreiben. Das Gesetz sieht in § 2267 BGB jedoch eine Erleichterung für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner vor. Hier genügt es, wenn ein (Ehe- oder Lebens-) Partner das Testament eigenhändigt verfasst und unterschreibt und der andere Partner das Testament mitunterschreibt. Genau betrachtet liegen daher zwei Testamente in einem Dokument vor.
Folgend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über das gemeinschaftliche Testament als solches und ausgewählte, damit verbundene Problematiken geben.
Wer kann ein gemeinschaftliches Testament verfassen?
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2265 BGB ausschließlich von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern im Sinne des § 10 Abs. 4 LPartG errichtet werden.
Zum Zeitpunkt der Errichtung muss daher zwingend eine wirksame eingetragene Lebenspartnerschaft oder Ehe vorliegen. Verlobte oder langjährige Lebensgefährten können hingegen kein gemeinschaftliches Testament im Sinne der §§ 2265 ff. schließen. Für sie besteht allerdings die Option eines Erbvertrages.
Wie ist ein gemeinschaftliches Testament zu errichten?
Wenn Sie und Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament schließen möchten, kann dies beispielsweise mittels eines von Ihnen verfassten handschriftlichen Testaments erfolgen oder sie können ein solches auch bei einem Notar als notarielles Testament errichten lassen.
Wie oben bereits beschrieben, genügt es bei einem handschriftlichen gemeinsamen Testament, dass ein Partner das Testament eigenhändig verfasst und unterschreibt und der andere Partner mitunterschreibt.
Was ist der Inhalt eines gemeinschaftlichen Testaments?
Dies hängt ganz von Ihnen ab. In der Regel setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Versterben des Längstlebenden der Nachlass an das oder die gemeinsamen Kinder gehen soll. Hierbei gibt es jedoch bedeutenden Gestaltungsspielraum und dadurch ebenso viele mögliche Fallstricke und Probleme.
So ist dem Normalverbraucher in der Regel nicht der Unterschied zwischen Einheitslösung und Trennungslösung klar. Der vielen geläufige Begriff des Berliner Testaments beschreibt beispielsweise ein gemeinschaftliches Testament im Rahmen der Einheitslösung.
Die simple Formulierung
„Wir setzen uns gegenseitig als alleinige Erben ein. Nach dem Versterben des Längstlebenden von uns sollen unsere Kinder erben.“
lässt sowohl Raum für die Annahme der Einheitslösung, als auch der Trennungslösung.
Um die konkreten Eigenheiten beider Lösungen nachzuvollziehen und anschließend abwägen zu können, welche Variante für Ihren Fall am geeignetsten ist, ist unbedingt eine umfassende Beratung durch einen auf dem Gebiet des Erbrechts spezialisierten Anwalt zu empfehlen.
Wo liegen die Gefahren?
Hinzu kommen weitere zu berücksichtigende Thematiken wie die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen und damit zusammenhängend die Bindungswirkung und Möglichkeiten des Widerrufs oder der Abänderung des Testaments. All dies gilt es im Rahmen der Formulierung des konkreten Wortlauts des Testaments zu berücksichtigen.
Ist der Wortlaut eines Testaments nicht eindeutig, lässt dies Raum für mehrere Interpretationen und ist ein Einfallstor für viele gravierende Streitigkeiten innerhalb der Familie, welche leicht hätten vermieden werden können. Unklare Formulierungen führen zu Streitigkeiten, welche schließlich oftmals vor Gericht geklärt werden müssen. Aufgrund des unklaren Wortlauts bleibt dem Richter nichts anderes übrig, als das Testament auszulegen, ohne dass er mit den bereits verstorbenen Erblassern Rücksprache hinsichtlich des tatsächlich gewollten halten könnte. Die Auslegung Ihres Willens durch eine familienfremde Person führt häufig zu Ergebnissen, welche von Ihnen nicht beabsichtigt wurden.
Es besteht zudem der weit verbreitete Irrglaube, dass ein gemeinschaftliches Testament „in Stein gemeißelt“ sei, d.h. dass nach dem Tod des Erstversterbenden der Längerlebende keine neuen Regelungen treffen kann. Dies ist mitnichten der Fall. Zwar besteht eine Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments, so dass der überlebende Ehegatte nicht ohne Weiteres abweichende Verfügungen treffen kann. In gewissen Situationen, insbesondere bei einer Wiederverheiratung, kann sich der überlebende Ehegatte jedoch von dem gemeinschaftlichen Testament lösen und neu testieren.
Auch ganz praktische Fragen werden häufig außer Acht gelassen. Beispielsweise wird oft verkannt, dass ein Auslandbezug, z.B. eine Ferienwohnung im Ausland oder häufige Auslandsaufenthalte gravierende erbrechtliche Folgen haben können.
Wir beraten Sie gerne hinsichtlich einer von Ihnen angestrebten erbrechtlichen Lösung für Ihre persönliche Lebenssituation und unterstützen Sie bei der Formulierung Ihres Testaments. Durch unsere Expertise auf dem Bereich des Erbrechts können wir Ihnen die verschiedenen Vor- und Nachteile der erbrechtlichen Instrumente erklären und wählen in Abstimmung mit Ihnen den für Sie besten Weg. Zudem weisen wir Sie auf Problembereiche hin, welche Ihnen selbst nicht unbedingt bewusst sind, welche jedoch gravierende Auswirkungen haben können.